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„Danke für diesen guten Morgen”

Umdichten verboten: Warum das „Danke”-Lied nicht variiert werden darf

Das bekannte Kirchenlied „Danke für diesen guten Morgen” verführt immer wieder zu Umdichtungen und Parodien. Die Erbengemeinschaft sieht das nicht gern – und geht bei kommerziellen Veranstaltern auch mal mit Rechtsmitteln dagegen vor. Von Marcus Mockler (epd)

Ein aufgeschlagenes Evangelisches Gesangbuch zeigt Lied Nummer 334 „Danke für diesen guten Morgen”
epd-bild/Mika Preller-Pieroth

„Danke für diesen guten Morgen“: Ein Hit der 1960er Jahre

Dieses Kirchenlied war der Gassenhauer der 1960er Jahre: „Danke für diesen guten Morgen” von Martin Gotthard Schneider (1930-2017). 1963 stand es sechs Wochen lang unter den Top-Ten der deutschen Hitparade. Die eingängige Melodie und der lebensnahe Text verlocken seither, das Lied umzudichten oder sogar zu parodieren. Was viele nicht wissen: Damit begehen sie eine Urheberrechtsverletzung.

Urheberrechtliche Grenzen: Warum das Umdichten des Liedes rechtswidrig ist

Jüngster Fall ist „Blaulichtgottesdienst” im Kreis Tübingen, in dem eine auf Einsatzkräfte abgestimmte neue Fassung gesungen wurde. Die Erbengemeinschaft des Kirchenmusikers bekam über einen Zeitungsartikel Kenntnis von der Aktion und schrieb den Verantwortlichen einen Brief, in dem sie auf die Rechtslage hinwies und zunächst eine weitere Verwendung untersagte. Erst nach Rücksprache wurde eine eng begrenzte Erlaubnis für die Liedvariation erteilt.

Zwei bis drei Dutzend Mal pro Jahr werde die Erbengemeinschaft auf solche rechtswidrigen Textbearbeitungen aufmerksam, erklärt Jörg Schneider, Sohn des Lieddichters. „Es dürfte eine erhebliche Dunkelziffer geben.”

Das Foto zeigt das Porträt von Martin Gotthard Schneider. Es ist ein älterer Mann mit grauen Haaren in gemustertem Pullover zu sehen, der in die Kamera lächelt.
epd-bild/Winfried Rothermel
Der inzwischen verstorbene Musiker und Komponist Martin Gotthard Schneider (Foto von 2010).

Haltung der Erbengemeinschaft: Respekt vor dem Werk und dem Autor

Konkret bedeutet das seinen Angaben zufolge, dass man im kirchlichen Kontext noch nie zu juristischen Mitteln gegriffen habe. Anders sieht es bei der kommerziellen Nutzung aus, etwa auf Theaterbühnen oder Tonträgern. Hier verfolge die Erbengemeinschaft ihre Interessen konsequent.

Dabei geht es uns nicht nur ums Recht, sondern auch um Respekt gegenüber dem Werk und dem Autor

betont Jörg Schneider

Der Sohn beschreibt seinen Vater als „überaus sensiblen Autor”. Das berühmte Lied habe er nicht als beliebig formbares „Volkslied” verstanden, sondern als Ausdruck des christlichen Dankens im Alltag. Ihm sei daran gelegen „dass die Grundhaltung nicht durch beliebige oder gar geschmacklose Bearbeitungen verwässert wird.”

Die Sorge der Erbengemeinschaft: „Sobald sich Bearbeitungen unkontrolliert verbreiten, besteht die Gefahr, dass sich einzelne Strophen verselbstständigen und der Originaltext zunehmend in den Hintergrund tritt.” Und genau deshalb geht sie den Urheberrechtsverletzungen nach.

Bedeutung von „Danke für diesen guten Morgen“

Das Lied steht im Evangelischen Gesangbuch unter der Nummer 334 und ist weltweit in mehr als 25 Sprachen übersetzt. In den sechs Strophen geht es um tiefe Dankbarkeit: Von den kleinen Dingen des Alltags, guten Freunden, der Arbeit, über Befindlichkeiten bis hin zur Macht Gottes, die erst die Möglichkeit zu danken eröffnet.

Vom Blaulichtgottesdienst bis zur Oper – Wann das Recht greift

Das bekam etwa der österreichische Regisseur Kurt Palm zu spüren, als er 2022 in Linz das Lied persiflierte („Danke für diesen Selchfleischknödel”). Die Erben untersagten ihm, die abgewandelten Verse in seinem Stück „This is the end, my friend” zu verwenden.

Ebenso erging es 2020 der Komponistin Olga Neuwirth, die in der Oper „Orlando” in Wien das Thema Kindesmissbrauch in die Dankes-Zeilen einschleuste. Sie musste laut Erbengemeinschaft ihre Partitur ändern.

Urheberrechtlicher Schutz noch bis 2087

Wer an Schneiders gedichtete Zeile ohne Zustimmung der Rechtsnachfolger Hand anlegen will, muss sich gedulden. Das Urheberrecht schützt Text und Melodie in der Regel noch 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Frei variierbar ist es demnach erst im Jahr 2087.