Direkt zum Inhalt
Gleichberechtigung

Wer darf mit ins Pfarrhaus?

Das Pfarrdienstgesetz der Württembergischen Landeskirche macht Angaben zu den Partnerinnen und Partnern von Pfarrpersonen. Unter Umständen dürfen sie nicht mit ins Pfarrhaus einziehen. Doch der Oberkirchenrat bemüht sich nach eigenen Angaben, für alle die passende Lösung zu finden. Von Katharina Hirrlinger

unsplash/Nick Karvounis

„Pfarrerinnen und Pfarrer sollen sich bewusst sein, dass die Entscheidung für eine Ehepartnerin oder ­einen Ehepartner Auswirkungen auf ihren Dienst haben kann“ – so steht es im Pfarrdienstgesetz. Was be­deutet das für interreligiöse oder gleichgeschlechtliche Paare? Im Ausnahmefall verlassen sie aufgrund dieses Paragrafen die Landeskirche, wie Beispiele aus der Ver­gangenheit zeigen. Doch es hat sich bereits vieles verändert.

Für gleichgeschlechtliche Paare ist inzwischen eine komplette Gleichstellung gegeben. Sie dürfen gemeinsam ins Pfarrhaus einziehen.

sagt Pfarrer Olaf Digel

Olaf Digel gehört der Initiative Regenbogen an, einem Bündnis aus ­Kirchengemeinden, die Menschen ­aller sexuellen Identitäten willkommen heißen. Dennoch fahre die Landeskirche ihr eigenes Tempo, was deren Unterstützung angehe, sagt Digel. Er selbst ist ein Straight-Ally, ein heterosexueller Verbündeter von queeren Menschen. Er kritisiert, dass es in der Landeskirche noch immer Diskriminierung gebe, was die Trauung gleichgeschlechtlicher Paare angehe, die sich bisher lediglich segnen lassen dürfen. In seinem Umfeld seien queere Menschen nicht daran interessiert, nur gesegnet zu werden, sondern wollen heiraten. Eine Initiative in der Landessynode möchte das möglich machen, erklärt Olaf Digel.

Interreligiöse Paare haben es nach dem Pfarrdienstgesetz schwerer: „Ehepartnerinnen und Ehepartner sollen evangelisch sein. Sie müssen einer christlichen Kirche angehören“, steht darin. Prinzipiell seien interreligiöse Ehen von Pfarrpersonen für die Landeskirche denkbar, erklärt Margund Ruoss, die Leiterin des Referats 3.1 im Oberkirchenrat (OKR). „Es braucht einen transparenten Umgang mit diesem Thema und davor den Kontakt mit dem OKR. Leitend ist dabei – auch wie bei anderen Themen der Lebensführung, dass die Wahrnehmung des Dienstes nicht beeinträchtigt wird“, erklärt sie. 

Auch wer als unverheiratetes Paar ins Pfarrhaus einzieht, müsse den OKR und den Kirchengemeinderat in Kenntnis setzen, sagt Margund Ruoss. Diese Transparenz sei wichtig. Außerdem gebe es noch eine Lösung: "Es gibt für alle Pfarrer*innen die Möglichkeit eine Residenzpflichtbefreiung aus persönlichen Gründen zu beantragen", erklärt Margund Ruoß.